Jede Rehabilitation muss vor Antritt von Ihnen beantragt werden. Klären Sie zunächst welche Art der Rehabilitation Sie beantragen möchten. Sie können eine Rehabilitation als Anschlussheilbehandlung nach einem Krankenhausaufenthalt oder als Heilverfahren ohne vorherigen Krankenhausaufenthalt beantragen. Im Krankenhaus helfen Ihnen der Sozialdienst oder Ihr behandelnder Arzt, die Reha zu beantragen. Alternativ kann Ihnen auch Ihr Hausarzt bei einem Reha-Antrag helfen. Folgende Schritte müssen Sie beachten:
1. Reha-Antrag: Fordern Sie den Reha-Antrag bei Ihrem Kostenträger an
2. Begründung durch Arzt: Ihr behandelnder Arzt muss die Notwendigkeit der Rehabilitation begründen und Ihren Krankheitsverlauf dokumentieren. Damit der Kostenträger die Rehabilitation bewilligt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Rehabilitationsbedürftigkeit: Rehabilitationsmaßnahmen sind erforderlich
- Positive Rehabilitationsprognose: Die Rehabilitationsziele können in einem realistischen Zeitraum erreicht werden
- Rehabilitationsfähigkeit: Der Patient ist körperlich in der Lage, Rehabilitationsmaßnahmen durchzuführen
3. Ihre Wunschklinik: Füllen Sie den restlichen Reha-Antrag aus und fügen Sie das Formular Wunsch- und Wahlrecht bei. Sie haben das Recht, sich Ihre Reha-Klinik selbst auszusuchen. Nach §9 des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX), der die Grundsätze der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen grundsätzlich regelt, haben Rehabilitationsträger bei ihrer Entscheidung über Leistungen den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigen (Antragssteller) zu entsprechen (sog. Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten).
Zwar treffen Kostenträger (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger) nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls die Entscheidung, in welcher Rehabilitationseinrichtung die stationäre Rehabilitation durchgeführt werden soll, nach pflichtgemäßem Ermessen (gemäß §40 Abs. 3 (1) SGB V), aber bei dieser Entscheidung sind die Wünsche der Versicherten (Leistungsberechtigten) nach bestimmten Einrichtungen zu berücksichtigen.
4. Einreichung des Antrages: Reichen Sie Ihren Reha-Antrag bei Ihrem Kostenträger (entweder Rentenversicherung, Krankenkasse, Beihilfestelle oder sonstiges) ein.
5. Antragsfrist und Zuständigkeit des Kostenträgers: Für die Gesamtdauer der Bearbeitung Ihres Antrags auf Kostenübernahme für die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme hat der Gesetzgeber Fristen vorgegeben. Innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung muss der Kostenträger, bei dem der Antrag eingereicht wurde, über seine Zuständigkeit entschieden haben. Nach höchstens einer weiteren Woche erfolgt die Entscheidung über den Leistungsantrag.
Wird der Antrag wegen festgestellter Nichtzuständigkeit durch den ersten Kostenträger an einen zweiten Kostenträger weitergeleitet, so ist dieser zweite Kostenträger automatisch zuständig und entscheidet innerhalb von längstens drei Wochen. Eine nochmalige Weitergabe des Leistungsantrags an einen dritten Kostenträger oder die Rückgabe an den ersten Kostenträger ist nicht zulässig, auch wenn sich die erste Weiterleitung nachträglich als falsch herausstellen sollte.
6. Bewilligung des Antrages: Informieren Sie direkt Ihren Arzt und Ihren Arbeitgeber darüber das Ihnen eine Bewilligung Ihres Kostenträgers zur Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme vorliegt.
7. Ablehnung des Antrages: Bei der Beantragung einer stationären Rehabilitation kann es auch zu Ablehnungen der Reha-Maßnahme kommen. Die Gründe dafür können verschieden sein. Die Rentenversicherer sowie die Krankenkassen leisten hervorragende Arbeit, allerdings kann es dabei auch im Einzelfall zu Fehleinschätzungen kommen.
In der Regel wird bei der Entscheidungsfindung der Kostenträger der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zu Rate gezogen. Durch die hohe Anzahl der Entscheidungen, die dieser zu fällen hat, kann es vorkommen, dass die individuellen Gründe für die von Ihnen beantragte Reha-Leistung nicht direkt erkannt und eine entsprechende Fehlentscheidung getroffen wird.
Grundsätzlich haben Sie bei der Ablehnung Ihres Reha-Antrags die Möglichkeit des Widerspruchs. Holen Sie sich erneut eine ärztliche Stellungnahme bzw. ein Gutachten ein, das inhaltlich auf die Ablehnungsgründe eingeht und legen Sie schriftlich Widerspruch ein. Wenn im Bescheid kein anderer Zeitraum benannt ist, müssen Sie hier eine Frist von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides einhalten.