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Rehabilitation

Die METTNAU verfügt über einen Versorgungsvertrag mit allen gesetzlichen Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern über die Leistung zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussrehabilitation. Hauptkostenträger nach §111 SGB V ist die Deutsche Rentenversicherung Bund. Der Aufenthalt dauert in der Regel 3 Wochen.

Die Einrichtungen der METTNAU sind durch die LGA InterCert nach DIN/EN/ISO 9001:2015 und QMS-Reha in den Bereichen stationärer, teilstationärer und ambulanter, ärztlicher, therapeutischer und pflegerischer Versorgung der Rehabilitanden zertifiziert.

Hier erhalten Sie einen Überblick über die unterschiedlichen Arten der Rehabilitation.

Arten der Rehabilitation

Anschlussheilbehandlung (AHB) und Anschlussrehabilitation (AR)

Die Anschlussheilbehandlung ist eine ambulante oder stationäre Leistung. Die AHB schließt sich unmittelbar, spätestens 14 Tage nach der Entlassung an eine stationäre Krankenhausleistung an. Die Dauer der AHB beträgt in der Regel 3 Wochen und kann verkürzt oder verlängert werden.

Indikationen für eine Anschlussheilbehandlung

Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs

  • nach akutem Herzinfarkt (sogenannter STEMI, NSTEMI)
  • Koronare Herzkrankheit ohne akuten Herzinfarkt - nach komplikationsreichem, meist instabilem Verlauf und nach Beherrschung der Akutsituation
  • nach elektiver Ballonaufdehnung bzw. Stentimplantation (PTCA / PCI) der Herzkranzgefäße wenn ein ausgeprägtes Risikoprofil und besonderer Schulungsbedarf vorliegt
  • nach koronarer Herzbypassoperation
  • nach Herzklappenoperation (Korrektur, Rekonstruktion, Klappenersatz)
  • nach operativer Korrektur angeborener Herzfehler
  • bei Kardiomyopathien (Herzmuskelerkrankungen), insbesondere nach akuter Verschlechterung oder komplikationsreichem Verlauf
  • bei schwerer Herzschwäche (Herzinsuffizienz) nach Beherrschung der Akutsituation
  • bei entzündlichen Herzerkrankungen (Herzmuskel- oder Herzbeutelentzündung)
  • nach Lungenembolie
  • nach Behandlung schwerer Herzrhythmusstörungen und Implantation von Herzschrittmachern oder Defibrillatoren

Krankheiten der arteriellen Gefäße (Fachbereich Angiologie)

  • Atherosklerose der Extremitätenarterien (Periphere arterielle, Verschlusskrankheit) - nach Aufdehnung von Gefäßen (PTA) mit oder ohne Stentimplantation, insbesondere mit ausgeprägtem Risikofaktorenprofil und besonderem Schulungsbedarf
  • nach Operationen am arteriellen Gefäßsystem wie Bypass- oder Aneurysmaoperationen
  • Operationen der hirnversorgenden Arterien nach Genehmigung im Einzelfall, insbesondere wenn der Eingriff in Kombination mit einem herzchirurgischen Eingriff erfolgte

Die Anschlussrehabilitation (AR) wird nach einer Krankenhausbehandlung durchgeführt. Der Unterschied zu einer AHB ist der Zeitraum zwischen der Krankenhausbehandlung und dem Antritt der Rehabilitationsmaßnahme. Die AR wird 14 Tage nach der Behandlung im Krankenhaus angetreten. Ziel ist auch hier eine Wiederherstellung der Gesundheit des Rehabilitanden.

Teilstationäre Rehabilitation

Die teilstationäre Rehabilitation bietet Ihnen die Möglichkeit während Ihrer Rehabilitationsmaßnahme durch Ihre tägliche Übernachtung im häuslichen Umfeld in Ihrem alltäglichen Lebensumfeld eingebunden zu bleiben. Die teilstationäre Rehabilitation umfasst im Gegensatz zur ambulanten Rehabilitation das gesamte medizinische und therapeutische Angebot der vollstationären medizinischen Rehabilitation mit Ausnahme der Unterbringung und der teilweisen Verpflegung.

Ambulante Rehabilitation

Ambulante Rehabilitation hat das Ziel, den Patienten in wohnortnaher Umgebung zu versorgen. Der Patient kommt nur tagsüber in die Rehaklinik ist aber in der Regel am Nachmittag oder Abend wieder in seinem häuslichen Umfeld.

 

Wie stelle ich einen Rehabilitationsantrag?

Jede Rehabilitation muss vor Antritt von Ihnen beantragt werden. Klären Sie zunächst welche Art der Rehabilitation Sie beantragen möchten. Sie können eine Rehabilitation als Anschlussheilbehandlung nach einem Krankenhausaufenthalt oder als Heilverfahren ohne vorherigen Krankenhausaufenthalt beantragen. Im Krankenhaus helfen Ihnen der Sozialdienst oder Ihr behandelnder Arzt, die Reha zu beantragen. Alternativ kann Ihnen auch Ihr Hausarzt bei einem Reha-Antrag helfen. Folgende Schritte müssen Sie beachten:

1. Reha-Antrag: Fordern Sie den Reha-Antrag bei Ihrem Kostenträger an

2. Begründung durch Arzt: Ihr behandelnder Arzt muss die Notwendigkeit der Rehabilitation begründen und Ihren Krankheitsverlauf dokumentieren. Damit der Kostenträger die Rehabilitation bewilligt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Rehabilitationsbedürftigkeit: Rehabilitationsmaßnahmen sind erforderlich
  • Positive Rehabilitationsprognose: Die Rehabilitationsziele können in einem realistischen Zeitraum erreicht werden
  • Rehabilitationsfähigkeit: Der Patient ist körperlich in der Lage, Rehabilitationsmaßnahmen durchzuführen

3. Ihre Wunschklinik: Füllen Sie den restlichen Reha-Antrag aus und fügen Sie das Formular Wunsch- und Wahlrecht bei. Sie haben das Recht, sich Ihre Reha-Klinik selbst auszusuchen. Nach §9 des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX), der die Grundsätze der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen grundsätzlich regelt, haben Rehabilitationsträger bei ihrer Entscheidung über Leistungen den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigen (Antragssteller) zu entsprechen (sog. Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten).

Zwar treffen Kostenträger (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger) nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls die Entscheidung, in welcher Rehabilitationseinrichtung die stationäre Rehabilitation durchgeführt werden soll, nach pflichtgemäßem Ermessen (gemäß §40 Abs. 3 (1) SGB V), aber bei dieser Entscheidung sind die Wünsche der Versicherten (Leistungsberechtigten) nach bestimmten Einrichtungen zu berücksichtigen.

4. Einreichung des Antrages: Reichen Sie Ihren Reha-Antrag bei Ihrem Kostenträger (entweder Rentenversicherung, Krankenkasse, Beihilfestelle oder sonstiges) ein.

5. Antragsfrist und Zuständigkeit des Kostenträgers: Für die Gesamtdauer der Bearbeitung Ihres Antrags auf Kostenübernahme für die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme hat der Gesetzgeber Fristen vorgegeben. Innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung muss der Kostenträger, bei dem der Antrag eingereicht wurde, über seine Zuständigkeit entschieden haben. Nach höchstens einer weiteren Woche erfolgt die Entscheidung über den Leistungsantrag.

Wird der Antrag wegen festgestellter Nichtzuständigkeit durch den ersten Kostenträger an einen zweiten Kostenträger weitergeleitet, so ist dieser zweite Kostenträger automatisch zuständig und entscheidet innerhalb von längstens drei Wochen. Eine nochmalige Weitergabe des Leistungsantrags an einen dritten Kostenträger oder die Rückgabe an den ersten Kostenträger ist nicht zulässig, auch wenn sich die erste Weiterleitung nachträglich als falsch herausstellen sollte.

6. Bewilligung des Antrages: Informieren Sie direkt Ihren Arzt und Ihren Arbeitgeber darüber das Ihnen eine Bewilligung Ihres Kostenträgers zur Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme vorliegt.

7. Ablehnung des Antrages: Bei der Beantragung einer stationären Rehabilitation kann es auch zu Ablehnungen der Reha-Maßnahme kommen. Die Gründe dafür können verschieden sein. Die Rentenversicherer sowie die Krankenkassen leisten hervorragende Arbeit, allerdings kann es dabei auch im Einzelfall zu Fehleinschätzungen kommen.

In der Regel wird bei der Entscheidungsfindung der Kostenträger der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zu Rate gezogen. Durch die hohe Anzahl der Entscheidungen, die dieser zu fällen hat, kann es vorkommen, dass die individuellen Gründe für die von Ihnen beantragte Reha-Leistung nicht direkt erkannt und eine entsprechende Fehlentscheidung getroffen wird.

Grundsätzlich haben Sie bei der Ablehnung Ihres Reha-Antrags die Möglichkeit des Widerspruchs. Holen Sie sich erneut eine ärztliche Stellungnahme bzw. ein Gutachten ein, das inhaltlich auf die Ablehnungsgründe eingeht und legen Sie schriftlich Widerspruch ein. Wenn im Bescheid kein anderer Zeitraum benannt ist, müssen Sie hier eine Frist von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides einhalten.

Informationen zu Ihrem Kostenträger

Verschiedene Faktoren entscheiden darüber, welcher Kostenträger für Sie zuständig ist. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie als Angestellter oder Arbeitnehmer berufstätig sind, ist die Deutsche Rentenversicherung als Kostenträger leistungspflichtig. Sind Sie bereits Rentner ist in den meisten Fällen die gesetzliche Krankenversicherung der Kostenträger Ihrer Rehabilitationsmaßnahme.

Gut zu wissen: Egal an welchen Rehabilitationsträger Sie sich wenden: Ihr Antrag wird an den jeweils zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet. Die Leistungsträger klären die Zuständigkeiten untereinander. Alle Rehabilitationsträger sind gesetzlich verpflichtet Auskunft zu geben und die Zuständigkeit innerhalb von zwei Wochen zu klären.

Deutsche Rentenversicherung

Sollten Sie im Berufsleben stehen, können die Kosten für eine medizinische Rehabilitation von den Deutschen Rentenversicherungen übernommen werden. Nähere Informationen erhalten Sie von der Deutschen Rentenversicherung Bund  www.reha-servicestellen.de

Gesetzliche Krankenverischerungen

Die Kosten für eine medizinische Rehabilitation außerhalb des Erwerbslebens können von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre Krankenkasse.

Beihilfe

In Deutschland sind verschiedene Berufsgruppen beihilfeberechtigt, dazu zählen Beamte (z.B. Landesbeamte, Bundesbeamte, Finanzbeamte, Kommunalbeamte und Polizeibeamte) sowie Soldaten und Berufsrichter. Als Beamter, Soldat oder Berufsrichter erhalten Sie je nach zuständiger Beihilfestelle einen jeweiligen Zuschuss in Höhe von 30% bis 70% der tatsächlich entstandenen Kosten der Reha-Maßnahme.

Bitte beachten Sie, dass - bevor Sie einen Aufenthalt auf der METTNAU buchen - vorab einige Fragen durch Sie zu klären sind. Die Beihilfe erstattet i.d.R. eine Maßnahme zur Rehabilitation auf Grundlage des:

  • Niedrigsten Tagessatzes der jeweiligen Klinik oder
  • den für die Klinik gültigen Sozialversicherungssatz

Weitere Informationen dazu finden Sie im Antragsverfahren bzw. im direkten Gespräch mit der für Sie zuständigen Beihilfestelle.

Hinweis für Beihilfeversicherte des Landes Baden-Württemberg:

Als Versicherte der Beihilfestelle des Landes Baden-Württemberg haben Sie die Wahlmöglichkeit zwischen der Abrechnung nach dem niedrigsten Tagessatz oder dem Sozialversicherungssatz. Ebenso besteht die Möglichkeit mit den Beihilfestellen des Landes Baden-Württemberg direkt abzurechnen. Beim Direktabrechnungsverfahren rechnet die METTNAU direkt mit Ihrer Beihilfestelle ab. Sie erhalten die Originalrechnung und können diese bereits bei Ihrer privaten Krankenversicherung für die Kostenerstattung enreichen. Nach Erstattung Ihrer Beihilfe, erhalten Sie ein Schreiben über den noch fälligen Restbetrag.

Wenn Sie das Direktabrechnungsverfahren wünschen, füllen Sie bitte die erste Seite des Formulars aus. Senden Sie anschließend das Formular an die METTNAU zurück oder geben Sie es während Ihres Aufenthaltes auf der METTNAU bei der Patientenabrechnung ab. Das Formular können Sie auf der Website des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg oder des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg herunterladen.

 

Selbstzahler

Als Selbstzahler können Sie Ihre medizinischen und therapeutischen Leistungen nach den ärztlichen Verordnungen nach Ihren Wünschen zusammenstellen. Hierbei werden Ihnen alle Leistungen bei der Abrechnung detailliert aufgeführt. Hier erhalten Sie einen Überblick über die individuellen Leistungen.

Oder Sie profitieren von unseren Pauschalangeboten. Bei der Buchung einer Gesundheitspauschale erhalten Sie eine Gesamtrechnung. Die Einzelleistungen werden dabei nicht separat ausgewiesen. Nach Beendigung Ihres Aufenthaltes wird Ihnen eine Rechnung zu gesendet. Erfahren Sie hier mehr über unsere Pauschalangebote.